BEURTEILUNG VON
MIETVERTRÄGEN


Dipl.-Ing. Helmut Kropp

 
 
 
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Der Mietvertrag für die TK-Anlage -

ohne jedes Risiko?

Dipl.-Ing. H. Kropp


Es ist eigentlich kaum zu begreifen, wie sorglos sich Unternehmer in TK-Anlagen-Mietverträge stürzen.

Da lässt man sich kritiklos vom Vertriebsmann beschwatzen, lässt sich alle unwichtigen Details eines Leistungsmerkmals erklären und feilscht kindisch um Berechtigungen und Apparategestaltungen für bestimmte Mitarbeiter.

Kaum jemand macht sich die Mühe, das hochinteressante Kleingedruckte des Mietvertrages zu lesen, noch dazu, wo es zumeist auf einem besonderen Blatt, auf der Vertragsrückseite und nicht im eigentlichen Vertragstext enthalten ist.

Sollte sich trotzdem beim Kunden der Wunsch nach "Streichungen" oder "Abänderungen" im Vertrag und seinen Beiblättern geregt haben, wird dieser manchmal vom Verkäufer mit Hinweis auf die Telekom-Vorschriften (!) erstickt.... Tauchen Bedenken auf, hilft der Verkäufer dem ahnungslosen Kunden gerne mit ein paar flotten Sprüchen darüber hinweg.

Es fällt also kaum einem Kunden auf, dass er gerade im Begriff ist, einen Mietvertrag von 10 Jahren Dauer für eine Anlage zu unterschreiben, deren technologische Veralterung in 4-5 Jahren zu erwarten ist. Und ein kürzerer Vertrag ist viel teurer, basta.

Insider wissen, dass der Verkäufer für einen Mietvertrag auch eine höhere Provision erwarten darf als für einen Kaufvertrag...

Man mietet eben ein Auto für ein paar Tage und gibt es dann wieder zurück. Man mietet eine Wohnung und wenn einem diese nicht passt, zieht man eben wieder aus - warum nicht auch eine Telefonanlage mieten? Miete ist doch Miete - oder nicht?
Schließlich gibt es doch ein Mieterschutzgesetz und ein Verbraucher-Schutzgesetz.

Es fällt auf, dass besonders deutsche Tochterfirmen amerikanischer Unternehmen gerne mieten, wahrscheinlich deshalb, weil ihnen dies in Anwendung amerikanischer Geschäftsgrundsätze von der Muttergesellschaft und in Unkenntnis der Besonderheiten des deutschen TK-Anlagen-Mietvertrages vorgeschrieben wird.

Die Einen merken es früher, die Anderen erst später.

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Erst einmal kommt eine saftige Mieterhöhung, die den Kunden verärgert. Er will den Vertrag kündigen - und stellt fest, dass eine Mieterhöhung keineswegs zur Beendigung des Vertrages berechtigt. Und in 10 Jahren lassen sich einige Mieterhöhungen unterbringen.

Dann kann es zum Beispiel geschehen, dass die Anlage nicht so läuft, wie sie soll - die komplizierte Technik und eine WIN-Programmierung sind auch nicht jedes Revisors Sache. So hapert es halt oft mit der prompten Beseitigung von Störungen. Oder der Vermieter zieht sich ganz einfach auf das monatliche Inkasso der Miete zurück.

Die Reaktionen des Mieters sind vorhersehbar: Die Anlage wird kurzerhand "gekündigt" und flott die Konkurrenz beauftragt, eine andere Anlage zu montieren. Das lässt sich der Wettbewerber nicht zweimal anschaffen und in Windeseile ist die alte Mietanlage abgebaut und durch die neue Anlage (wieder eine Mietanlage?) ersetzt.

Der Mieter fällt dann aus allen Wolken, wenn sein erster Vermieter mit einer saftigen Schadenersatzforderung kommt.

Nun erst liest er, was er da seinerzeit unterschrieben hat:

  • 10 Jahre Mietvertragsdauer
    (Ohne das Jahr des Vertragsschlusses: Deswegen werden auch so viele Mietverträge im Januar abgeschlossen!)

  • bei Kündigung und Abwanderung zur Konkurrenz:

    Erfüllungsanspruch, das heißt:
    A l l e  Restmieten sind zu zahlen.

Die finanziellen Folgen sind fürchterlich: Der geforderte Betrag übersteigt, je nach Vertragsverlauf oder Vertragsdauer, zumeist den Kaufpreis für eine neue Anlage.

Wenn der Vermieter die Erfüllung des Mietvertrages verlangt, und die Anlage des Wettbewerbers steht schon da, heißt das nichts anderes, wie in einem konkreten Fall bekannt: Die Ex-Mietanlage wird, wie sie ist, in den Keller gestellt, und vom Ex-Vermieter während der restlichen Vertragsdauer "gewartet"; ihm steht dann die volle Miete samt regelmäßigen Mieterhöhungen zu. Der Mieter zahlt dann effektiv zwei volle Anlagen oder mindestens die doppelte Miete.

Verweigert der Mieter die Abstellung der Mietanlage in seinem Keller, wird halt die Anlage in der Niederlassung des Vermieters gewartet...

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In dieser miesen Stimmung finden nicht wenige mietvertragsgeschädigte Kunden den Weg zum Rechtsanwalt.

Rechtsanwälte befassen sich erfahrungsgemäß sehr gerne mit diesen Fällen. Einerseits geht es fast immer um sehr hohe Streitwerte (die sich nach dem gesamten Miet-Vertragsvolumen bemessen), nach denen sich bekanntlich die Vergütung der Rechtsanwälte bemisst, ganz gleich, ob sein Mandant gewinnt oder mit Pauken und Trompeten verliert.

Andererseits ist in Rechtsanwaltskreisen - trotz bekannter Rechtssprechung - die Meinung nicht auszurotten, man könne da was mit dem Abzahlungsgesetz, dem Verbraucherschutz oder gar mit dem Vertragsrecht (So ein Vertrag muss doch sittenwidrig sein!) herausholen.

Manchmal spielt auch der Ehrgeiz frisch gebackener Anwälte oder deren schlechter Geschäftsgang eine Rolle, wenn es darum geht, den Kunden zu einem äußerst kostspieligen "juristischen Abenteuer" zu überreden.

Tatsache aber ist, dass alle diese Varianten juristischer Gegenattacken nicht zum Erfolg führen: Der deutsche TK-Anlagen-Mietvertrag ist nämlich "wasserdicht".

Entsprechende, bekannte Urteile sagen aus:

  • Kein Verbraucherschutz, wenn zwei Vollkaufleute (Mieter und Vermieter) einen derartigen Vertrag schließen.

  • Auch die zehnjährige Dauer eines TK-Anlagen-Mietvertrages ist nach Ansicht der letztinstanzlichen Gerichte nicht sittenwidrig.

  • Auch das Abzahlungsgesetz hat seinen Wirkungsbereich bei Privatleuten und im allgemeinen nicht bei Geschäften von Vollkaufleuten.

  • Die Vereinbarung der "Vertragserfüllung" im Mietvertrag geht bei Gericht immer durch.

Und nach einem so verlaufenen Prozess zahlt der Kunde dreifach: alte Anlage, neue Anlage, Gerichtskosten, und beide Anwälte:
den eigenen und den des Vermieters...

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Darum: Gute Tipps für den Vertragsschluss:

  • Lesen Sie das Kleingedruckte, besonders den Absatz in den "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag", der sich mit der Vertragsdauer und der Kündigung befasst.

    Machen Sie sich die Konsequenzen dieser Bestimmungen klar!

  • Rechnen Sie sich VOR DER UNTERSCHRIFT aus, was Ihnen ein TK-Anlagen-Mietvertrag im Vergleich zu einem Kauf- oder Leasingvertrag kostet (es sei Ihnen verraten, dass der Mietvertrag zwei- bis dreimal so teuer ist!).

  • Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Rechnung so üblich und richtig ist: Fragen Sie einen auf Mietverträge spezialisierten Telecom-Berater. Dessen Kosten amortisieren sich - darauf können Sie sich verlassen.

  • Schließen Sie in Zukunft keine TK-Anlagen-Knebelmietverträge weder für 10 noch für 5 Jahre ab.

  • Kaufen oder leasen Sie lieber!

  • Haben Sie nun doch leider einen Mietvertrag: Lassen Sie ihn von einem neutralen und unabhängigen Fachmann prüfen und lösen Sie ihn auf, sobald sich der Aufwand für die Ablöse rechnet.

  • Fragen Sie auch bei Anwendern, die gewohnt sind, mit Geld umzugehen: Sparkassen, Versicherungen, Banken.... Die haben meist nicht gemietet!!

Und dann kann alles ganz anders kommen: Sie haben ganz unschuldig Ihren Steuerberater um Rat gebeten und der sagt Ihnen, nach einem Blick in Ihre Bilanz: "Sie verdienen doch viel zu viel Geld - leisten Sie sich einen Mietvertrag!"

Geld kann man halt auf verschiedene Arten loswerden... auch durch einen TK-Anlagen-Mietvertrag!

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H. Kropp

 
 
 
 
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