DIE ERINNERUNGDipl.-Ing. Helmut Kropp |
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Denkzettel für einen gerichtlichen Sachverständigen Ablauf
Da war einmal ein SV, der erstattete für das AG in S. sein Gutachten, wie gewohnt,
nach bestem Wissen und Gewissen.
Daraufhin ließ der Kläger den SV zur mündlichen Verhandlung laden. Das AG lud den SV,
wie üblich, unter "Androhung eines Zwangsgeldes von DM 1000", falls er nicht erscheine.
Daraufhin begann die mündliche Verhandlung. Die Klägerin fragte den SV viele, auch persönliche Fragen, u. a. auch, ob er ein Textsystem benütze. Die Beantwortung dieser Frage verbot der Richter dem SV.
Nach vier Wochen kam das Urteil, die Klägerin unterlag in allen Punkten, der Richter war
dem Gutachten des SV gefolgt. Daraufhin ging die Klägerin in die nächste Instanz zum
Landgericht in D.
Die Rache
Mit diesem Urteil in der Hand meinte nun die Klägerin "Rache" üben zu können.
Sie legte das Rechtsmittel "Erinnerung" gegen die Sachverständigen-Entschädigung
für das Gutachten und das Erscheinen beim Termin (so an die DM 7000) am AG. in S. ein
und beantragte, die Entschädigung zu Null festzusetzen, da das Gutachten ja "unbrauchbar"
gewesen sei.
Nun bekam es der Richter des AG in S. offenbar mit der Angst zu tun und, gehorsam der 2. Instanz (LG in D.) folgend, änderte er seine Meinung um 180 Grad und entschied, das Gutachten sei doch unbrauchbar und dem SV mit "Null Euro" zu entschädigen.
Wenn in dieser Situation ein SV "nichts tut", ist er seine "Entschädigung" los. Ob
im Unrecht oder nicht, der SV muss sofort etwas dagegen tun, nämlich "Beschwerde"
gegen diese Entscheidung des AG S. einlegen.
Die Entscheidung Die Bezirksrevisorin des LG in D. jedoch stellte sich auf die Seite des SV. Dann geschah ein halbes Jahr lang nichts. Auf eine höfliche Anfrage des Sachverständigen kam innerhalb von drei Wochen die Entscheidung des LG in D., den Beschluss des AG in S. aufzuheben, und: "Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen." Weitere drei Monate später dann die Entscheidung des Amtsgerichtes in S., Text von der Entscheidung des Landgerichts in D. abgeschrieben. Zusammenfassung
Es ist zwar noch alles gut gegangen, aber...
Der Zweck dieser ZPO-Prozeduren war es in diesem Fall, den SV einzuschüchtern; vielleicht sollte er auch dazu veranlasst werden, in Zukunft "wohlwollender" für die Klägerin zu gutachten. Es ist anderseits aber rechtlich durchaus möglich, zu beantragen, einen SV zum Gerichtstermin zu laden mit Androhung von Ordnungsgeld und dann ihn mit "Null Euro" Entschädigung (auch enthaltend die Fahrtkosten etc.) nach Hause zu schicken, wenn die nächste Instanz anders urteilt.
Ein Lichtblick in dieser Angelegenheit ist jedoch die ZSEG-Rechtssprechung, bestens
dokumentiert in "Meyer-Höfer-Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen".
In der entscheidenden Frage, ob ein Urteil einer höheren Instanz sich auf die
SV-Entschädigung für ein Gutachten der unteren Instanz auswirkt, ist die
Rechtssprechung aber eindeutig: nämlich nicht.
k / s |
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