TÜRSPRECHANLAGE
AN TK-ANLAGE


Dipl.-Ing. Helmut Kropp

 
 
 
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Tür-Freisprechanlagen und die "123 D 12"

Dipl.-Ing. H. Kropp


Obwohl in der Telekommunikation viel genormt ist und die dort gewohnte weitgehende Kompatibilität viel zum Erfolg beiträgt, gibt es für die Verbindung von Türsprechanlagen und TK-Anlagen keine "genormte Schaltung".

Fakt ist, dass sich Türsprechanlagen-Hersteller und TK-Anlagen-Hersteller offenbar gegenseitig ignorieren:

  • Die Türsprechanlage muss möglichst einfach und billig sein, also Einzelanschluss für Mikrofon, Lautsprecher, Klingeltaster, zusammen sechs Drähte, und der Türöffnermagnet-Anschluss.

  • Die TK-Anlage bietet die bekannte Zweidraht-a/b-Schnittstelle für alle analogen Geräte, wie Telefone, Fax, Modem etc..

Türsprechanlagen haben also keine "teurere" a/b-Schnittstelle und TK-Anlagen haben keine (parallele) Türsprech-Schnittstelle. Erst in neuester Zeit hat ein Hersteller (Rocom) eine Tür-Freisprecheinrichtung mit a/b-Schnittstelle im Programm.

Bekannte Hersteller halten lieber umfangreiche Bibliotheken mit Schaltungsvorschlägen "Wie verbinde ich Sprechanlage X mit TK-Anlage Y" für ihre Kunden bereit. Bekannt ist z. B., dass die Fa. Siedle eine ganze CD mit Schaltungsvorschlägen anbietet.

Aber:

Anbieter von Türsprechanlagen und Zubehör beeilen sich, in Prospekten und Preislisten stets zu versichern, ihre Geräte würden der "Norm 123 D 12" entsprechen.

Fragt man dann nach, was das für eine Norm ist und wo was steht, hat keiner eine Ahnung. Niemand weiß, was diese "Norm" mit der ungewöhnlichen Bezifferung beschreibt, aber jeder versichert, er halte sie ein.

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1. Geschichte

Diese Vernebelung zu lichten war gar nicht so einfach. Die

"123 D 12 Rahmenregelung für Anlagen nach Ausstattung 1"

stammt nämlich von Januar 1988. Der seinerzeitige Herausgeber, das "Bundesministerium für Post- und Fernmeldewesen", existiert heute nicht mehr. Auch beim Nachfolger, der RegTP oder bei der "Deutschen Bundespost"-Nachfolgerin, der Telekom AG, Druckschriftenstelle in Darmstadt, ist die Rahmenregelung nicht mehr zu bekommen.

Es besteht daher Bedarf, etwas Klarheit in die "Rahmenregelung", dem unbekannten Wesen, zu bringen, eine Vorschrift, die keiner mehr hat, keiner mehr kennt, aber genau einhält und die immer noch zu Marketingzwecken verwendet wird.

Nun zu den "Fachwörtern". "Anlagen der Ausstattung 1" sind elektromechanische Telefonanlagen, die älteren "Postlern", heute schon im Ruhestand, und TK-Experten älterer Jahrgänge noch gut bekannt sind. Zwar gab es schon 1980 elektronische Telefonanlagen ("Ausstattung 2"), aber erst 1988, dem Jahr der Einführung der volldigitalen TK-Anlagen, hat die Bundespost mit dieser "Rahmenrichtlinie" sich noch schnell einen technischen Türsprech-Nekrolog geschrieben.

Ob man deshalb Türsprechanlagen nur an "Ausstattung 1" anschließen durfte, bleibt ein Geheimnis.

Blättert man nun amüsiert diese immerhin 56 Seiten der Vorschrift durch, findet man schließlich nur mit Mühe in einer Fußnote (!) das, was man erwartete, nämlich technische Angaben zu Türsprechanlagen.

Witzigerweise sind diese nur bei den "Familientelefonanlagen 1/4 und 2/4" (FTA) mit 1-2 Amtsleitungen zu finden, als ob Türsprechanlagen für größere TK-Anlagen nicht existierten. Im Abschnitt mit dem vielversprechenden Titel "Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung" ist hingegen nichts zu finden.

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2. Technik

Nun zu den abgedruckten technischen Forderungen. Bei der FTA mit 1 Amtsleitung heißt es dort in der schönen, fast schon ausgestorbenen Sprache der "Fernmeldeordnung (FO)":

"13 Anschluß für eine Tür-Freisprecheinrichtung anstelle einer Nebenstelle. Der Anschluß für die Tür-Freisprecheinrichtung ist nichtamtsberechtigt.*)

14 Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners. Von den Sprechstellen aus Kennzeichengabe für das Betätigen des elektrischen Türöffners.*)"

Bei der FTA mit 2 Amtsleitungen soll gelten:

"14 Anschluß für eine Tür-Freisprecheinrichtung und für das Betätigen eines elektrischen Türöffners. Bei Anschluß einer Tür-Freisprecheinrichtung und / oder eines elektrischen Türöffners wird ein Anschlußorgan für Nebenstellen in Anspruch genommen. Der Anschluß für die Tür-Freisprecheinrichtung ist nichtamtsberechtigt. Von den Sprechstellen aus Kennzeichengabe für das Betätigen des elektrischen Türöffners.*)"

"*) Für den Anschluß einer Tür-Freisprecheinrichtung ist folgende Schnittstelle vorzusehen:

  Sprechweg / a- und b-Ader   gleichstromfrei

 
  Kontakt für das Betätigen eines elektrischen Türöffners (Schließers)   potentialfrei
Schaltleistung 24 V / 0,3 A
(höhere Werte sind zulässig)

Schließzeit 3 Sekunden
(höhere Werte sind zulässig)

 
  Kontakt (Schließer) z. B. zum Schalten der Stromversorgung   potentialfrei
Schaltleistung 24 V / 0,3 A
(höhere Werte sind zulässig)"
 

Ja und das war auch schon die Technikvorschrift der Türsprechanlagen in der ganzen, berühmten "123 D 12". Wie ein Dinosaurierskelett hat sie, ungestört von Digitaltechnik, Windows, IP und Internet die Zeit überlebt.

Es bleibt also nur mehr zu hoffen, dass auch heute noch, 14 Jahre nach ihrer Publikation, die alte "123 D 12" noch vielen Sprechanlagen-Herstellern gute Geschäfte bescheren möge.

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H. Kropp
11.2002

 
 
 
 
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