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Urteilsabschriften
Es ist für den Gerichtssachverständigen bei manchen Prozessen interessant zu wissen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung dem Gutachten gefolgt ist oder nicht. Man sollte ja das kontinuierliche Lernen nie einstellen, und zu wissen, wie Gerichte mit einer technischen Entscheidung dann juristisch umgehen, ist jedenfalls wertvoll. Dazu dient dann eine "Ablichtung" des Urteils, da steckt der Begriff "Licht" drin, das dem Sachverstä�ndigen beim Lesen aufgehen soll. Dazu gab es in Bayern vor einiger Zeit bei jedem Sachverständigentag oder bei anderen, fachlichen Veranstaltungen immer einen Redner, von der IHK oder z. B. auch vom Justizministerium, der sagte, Sachverständige können ab sofort selbstverständlich jederzeit eine Urteilsabschrift bekommen, das sei jetzt so in Bayern einheitlich geregelt; dann war immer Applaus gewünscht. Als äußeres Zeichen dieses Regierungsbeschlusses kamen dann die Formblätter mit jedem Gutachtensauftrag vom Gericht, auf denen man den Wunsch nach einer "Urteilsabschrift" oder "Ablichtung" gleich ankreuzen konnte. Ich habe das dann verschiedentlich ausprobiert: zuerst das Ankreuzen, das hat nie geholfen. Da warte ich heute noch auf Dutzende Urteile. Inzwischen ist es aber zum Thema Urteilsabschrift merkbar ruhiger geworden. Dann habe ich - nach Abwarten einer gewissen Zeit - selber Briefe an die verschiedenen Gerichte geschickt, und da kam, ich muss sagen, zwar nicht immer eine Urteilskopie, aber jedesmal eine Antwort. Z. B. bei Strafprozessen, auch wenn sie öffentlich sind, tun sich die Behörden besonders schwer, die Urteilskopie herauszurücken. Was bei den oben beschriebenen großartigen Ankündigungen jedesmal verschwiegen wurde, waren die Kosten, das merkte ich recht bald.
Manchmal kam die Urteilskopie (3 Seiten) gleich mit der Rechnung, wie z. B.:
Die schönste Kostenrechnung kam aber dann von einem bayerischen Verwaltungsgericht,
mit folgendem Text ebenfalls f�r drei Seiten Urteilskopie:
Diese Rechnung wurde maschinell erstellt und ist daher nicht unterschrieben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da soll noch einer sagen, die Urteilsabschriftserteilung für den Gerichtssachverständigen erfolge nicht ordentlich und geregelt... Die Kosten sind dabei aber offensichtlich nicht einheitlich und vergleichbar. Aber wenigstens als Betriebsausgabe kann man diese Hilfe zur "Erleuchtung" absetzen, leider enthält diese Art Rechnung keine ausgewiesene Vorsteuer.
k / s |
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